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Interview: Sachsens
Justizminister Geert Mackenroth
Gläubiger von GmbHs künftig
besser schützen
Die von Sachsen bereits 2002
angeschobene und auch von Mittelständlern seit langem angemahnte Neufassung
des deutschen GmbH-Rechts soll unter der Bezeichnung „Gesetz zur
Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“
endlich im ersten Halbjahr 2008 in Kraft treten. Die Novelle wird zugleich
die umfassendste Reform des mehr als 100 Jahre alten Regelwerks sein. Über
die wichtigsten Neuerungen gab Sachsens Justizminister Geert Mackenroth
(CDU) in einem Interview für die Handwerkspresse Auskunft.
Worauf, Herr Minister, zielt das
überarbeitete GmbH-Recht vor allem?
Wie schon der Name sagt, verfolgt das neue
Gesetz im Kern zwei Stoßrichtungen. Zum einen wollen wir
Unternehmensgründungen in dieser Rechtsform erleichtern, beschleunigen und
damit international wettbewerbsfähiger machen. Zum anderen geht es darum, im
bisherigen GmbH-Recht Schwachstellen zu beseitigen, die bei der Abwicklung
angeschlagener und zahlungsunfähiger Gesellschaften immer wieder zu
Missbräuchen geführt haben.
Zunächst zum Modernisierungsaspekt.
Inwiefern haben sächsische Reformansätze ihren Niederschlag gefunden?
Froh bin ich darüber, dass sich unser
Anliegen durchgesetzt hat, die Gründung einer GmbH von der
gewerberechtlichen Erlaubnis abzukoppeln. Das ist, gerade im Interesse
mittelständischer Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen, ein
wesentlicher Schritt zum Bürokratieabbau und beschleunigt die Gründung einer
GmbH. Unterm Strich wird es also künftig möglich sein, ein derartiges
Unternehmen einfacher, schneller, billiger zu gründen.
Praktisch bedeutet dies …
… dass fortan geringere Anforderungen an die
Gründungsformalien und die Aufbringung von Mindeststammkapital für GmbHs
gelten. Ohne Mindeststammkapital sollen – und das ist völlig neu –
Gründungen in der Form der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft
möglich sein, die dann zur GmbH erstarken kann. Von Interesse dürfte
letztgenannte Option auch für zunächst im Kleinen startende
Handwerksbetriebe sein.
Nicht selten fühlten sich bislang
rechtschaffene Handwerker getäuscht, wenn sie für GmbHs Aufträge ausführten,
dann aber nicht mehr zu ihrem Geld kamen, weil die Firmen plötzlich nicht
mehr da waren…
Genau deshalb liegt der zweite Schwerpunkt
der GmbH-Novelle auf der Missbrauchsbekämpfung. Wir wollen Gläubiger vor
kriminellen Praktiken künftig besser schützen. So genannte Firmenbestatter,
die Gläubigern eine ausgeplünderte GmbH hinterlassen, deren Geschäftsführer
abgetaucht ist und denen mangels Adresse nicht einmal ein Mahnbescheid
zugestellt werden kann, werden künftig gehörig das Nachsehen haben.
Durch welche Maßnahmen soll dies erreicht
werden?
Zunächst einmal dadurch, dass künftig jede
GmbH eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister eintragen
lassen muss. Ist wider Erwarten unter dieser eingetragenen Anschrift eine
Zustellung nicht möglich, kann gegenüber juristischen Personen – also
insbesondere der GmbH – eine öffentliche Zustellung im Inland bewirkt
werden. Damit werden die Gesellschaften nicht mehr in der Lage sein, sich
durch Verlegung des Firmensitzes nach unbekannt oder ins Ausland einer
Zustellung zu entziehen.
Die Position von Gläubigern wird sich also
schon dadurch deutlich bessern…
Auf jeden Fall. Gerade weil bei Missbräuchen
der Zeitfaktor eine große Rolle spielt, ist die Beschleunigung durch
öffentliche Zustellung so wichtig. Je mehr Zeit verstreicht, desto leichter
ist es doch bislang, zu Lasten von Gläubigern die Vermögensverhältnisse der
Gesellschaft zu verschleiern, Vermögen zu Lasten der Insolvenzmasse
abzuziehen.
Was aber, wenn die betreffende GmbH
plötzlich „kopflos“ ist?
Auch hierzu trifft das neue Gesetz Vorsorge,
indem es bei Wegfall der Geschäftsführer fortan auch die Gesellschafter
verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen
Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzantragspflicht kann folglich durch
Abtauchen oder Abberufen der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden.
Damit wird auch dieser Mode bei Firmenbestattungen ein Ende bereitet.
Schließlich sollen durch eine
Gesetzesklausel auch die GmbH-Geschäftsführer selbst stärker in die Pflicht
genommen werden…
Wir wollen damit Aktivitäten von
Geschäftsführern, die zur Ausplünderung des Unternehmens seitens der
Gesellschafter und damit zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens aktiv
beitragen, unterbinden. Daher haften Geschäftsführer einer GmbH künftig auch
für Zahlungen an Gesellschafter, die erkennbar die Zahlungsunfähigkeit des
Unternehmens zur Folge haben. Bislang müssen sie persönlich lediglich für
Zahlungen aufkommen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach
Feststellung der Überschuldung geleistet wurden.
(Gespräch: Frank Wetzel) |