GmbH-Recht-Novelle: Gläubiger künftig besser geschützt

In einem Interview für die Handwerkspresse erläutert Sachsens Justizminister Geert Mackenroth (CDU) wesentliche Neuerungen der Novelle zum GmbH-Recht. Das für das 1. Halbjahr 2008 erwartete neue "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbrüchen (MoMiG)" wird auch vom Wirtschaftsbereich Handwerk mit Spannung erwartet.

Veröffentlicht wurde der Beitrag in den Sachsen-Ausgaben von "Deutschem Handwerksblatt" (Nr. 1-2/2008 vom 17. Januar 2008) sowie der "Deutschen Handwerks Zeitung" (Nr. 1-2/2008 vom 18. Januar 2008).

Wir dokumentieren hiermit den Wortlaut des Interviewtextes:

Interview: Sachsens Justizminister Geert Mackenroth

Gläubiger von GmbHs künftig

besser schützen

 Die von Sachsen bereits 2002 angeschobene und auch von Mittelständlern seit langem angemahnte Neufassung des deutschen GmbH-Rechts soll unter der Bezeichnung „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ endlich im ersten Halbjahr 2008 in Kraft treten. Die Novelle wird zugleich die umfassendste Reform des mehr als 100 Jahre alten Regelwerks sein. Über die wichtigsten Neuerungen gab Sachsens Justizminister Geert Mackenroth (CDU) in einem Interview für die Handwerkspresse Auskunft.

Worauf, Herr Minister, zielt das überarbeitete GmbH-Recht vor allem?

Wie schon der Name sagt, verfolgt das neue Gesetz im Kern zwei Stoßrichtungen. Zum einen wollen wir Unternehmensgründungen in dieser Rechtsform erleichtern, beschleunigen und damit international wettbewerbsfähiger machen. Zum anderen geht es darum, im bisherigen GmbH-Recht Schwachstellen zu beseitigen, die bei der Abwicklung angeschlagener und zahlungsunfähiger Gesellschaften immer wieder zu Missbräuchen geführt haben.

Zunächst zum Modernisierungsaspekt. Inwiefern haben sächsische Reformansätze ihren Niederschlag gefunden?

Froh bin ich darüber, dass sich unser Anliegen durchgesetzt hat, die Gründung einer GmbH von der gewerberechtlichen Erlaubnis abzukoppeln. Das ist, gerade im Interesse mittelständischer Handwerks- und Dienstleistungsunternehmen, ein wesentlicher Schritt zum Bürokratieabbau und beschleunigt die Gründung einer GmbH. Unterm Strich wird es also künftig möglich sein, ein derartiges Unternehmen einfacher, schneller, billiger zu gründen.

Praktisch bedeutet dies …

… dass fortan geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung von Mindeststammkapital für GmbHs gelten. Ohne Mindeststammkapital sollen – und das ist völlig neu – Gründungen in der Form der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft möglich sein, die dann zur GmbH erstarken kann. Von Interesse dürfte letztgenannte Option auch für zunächst im Kleinen startende Handwerksbetriebe sein.

Nicht selten fühlten sich bislang rechtschaffene Handwerker getäuscht, wenn sie für GmbHs Aufträge ausführten, dann aber nicht mehr zu ihrem Geld kamen, weil die Firmen plötzlich nicht mehr da waren…

Genau deshalb liegt der zweite Schwerpunkt der GmbH-Novelle auf der Missbrauchsbekämpfung. Wir wollen Gläubiger vor kriminellen Praktiken künftig besser schützen. So genannte Firmenbestatter, die Gläubigern eine ausgeplünderte GmbH hinterlassen, deren Geschäftsführer abgetaucht ist und denen mangels Adresse nicht einmal ein Mahnbescheid zugestellt werden kann, werden künftig gehörig das Nachsehen haben.

Durch welche Maßnahmen soll dies erreicht werden?

Zunächst einmal dadurch, dass künftig jede GmbH eine inländische Geschäftsanschrift ins Handelsregister eintragen lassen muss. Ist wider Erwarten unter dieser eingetragenen Anschrift eine Zustellung nicht möglich, kann gegenüber juristischen Personen – also insbesondere der GmbH – eine öffentliche Zustellung im Inland bewirkt werden. Damit werden die Gesellschaften nicht mehr in der Lage sein, sich durch Verlegung des Firmensitzes nach unbekannt oder ins Ausland einer Zustellung zu entziehen.

Die Position von Gläubigern wird sich also schon dadurch deutlich bessern…

Auf jeden Fall. Gerade weil bei Missbräuchen der Zeitfaktor eine große Rolle spielt, ist die Beschleunigung durch öffentliche Zustellung so wichtig. Je mehr Zeit verstreicht, desto leichter ist es doch bislang, zu Lasten von Gläubigern die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu verschleiern, Vermögen zu Lasten der Insolvenzmasse abzuziehen.

Was aber, wenn die betreffende GmbH plötzlich „kopflos“ ist?

Auch hierzu trifft das neue Gesetz Vorsorge, indem es bei Wegfall der Geschäftsführer fortan auch die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Insolvenzantragspflicht kann folglich durch Abtauchen oder Abberufen der Geschäftsführer nicht mehr umgangen werden. Damit wird auch dieser Mode bei Firmenbestattungen ein Ende bereitet.

Schließlich sollen durch eine Gesetzesklausel auch die GmbH-Geschäftsführer selbst stärker in die Pflicht genommen werden…

Wir wollen damit Aktivitäten von Geschäftsführern, die zur Ausplünderung des Unternehmens seitens der Gesellschafter und damit zur Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens aktiv beitragen, unterbinden. Daher haften Geschäftsführer einer GmbH künftig auch für Zahlungen an Gesellschafter, die erkennbar die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zur Folge haben. Bislang müssen sie persönlich lediglich für Zahlungen aufkommen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet wurden.

(Gespräch: Frank Wetzel)

Hintergrund: Zum Phänomen der Firmenbestattung