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12-Punkte-Papier des Sächsischen Handwerkstages zur Reform
der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)
Grundsätzliches zum
Reformbedarf in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)
Die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften
sind in den vergangenen Jahren zum Teil deutlich angestiegen. Die Situation
in der Bauwirtschaft ist alarmierend. Auch in vielen anderen
Handwerksbereichen ist die Entwicklung zunehmend Besorgnis erregend, wie der
umfangreiche Einsatz von Betriebsmitteln und Rücklagen verdeutlicht. Darüber
darf auch der durchschnittliche Beitragssatz aller gewerblichen
Berufsgenossenschaften, der im Jahr 2001 bei 1,31 % lag, nicht
hinwegtäuschen.
Die hohe Kostenbelastung in der GUV wird in
der Öffentlichkeit weit weniger wahrgenommen als in anderen
Sozialversicherungszweigen.
Um die Finanzierbarkeit und
Leistungsfähigkeit der GUV langfristig zu sichern, ist der Gesetzgeber
aufgefordert, den Aufgabenbereich der Berufsgenossenschaften auf
ausschließlich betriebsspezifische Risiken zu begrenzen. Hierzu bedarf es
durchgreifender Strukturreformen. Das sächsische Handwerk hat konkrete
Reformvorschläge erarbeitet und in diesem 12-Punkte-Papier zusammengefasst.
Der Forderungskatalog enthält die folgenden
Einzelpunkte:
-
Herausnahme der Wegeunfälle
aus dem Leistungskatalog
-
Versicherungsleistungen nur
für Beitragszahler
-
Beschränkung der
Rentenzahlungen auf die Lebensarbeitszeit
-
Einmalige Abfindungen statt
lebenslanger Renten bei weniger schweren Verletzungen und weniger schweren
Berufserkrankungen
-
Streichung der Regelung zum
Mindestjahresarbeitsverdienst
-
Anpassung der
Unfallversicherungsrenten an das allgemeine Rentenniveau
-
Strikte Anwendung des
Kausalitätsprinzips bei der Abgrenzung von allgemeinen Gesundheitsrisiken
und Berufskrankheiten
-
Anpassung des ärztlichen
Vergütungsniveaus an die gesetzliche Krankenversicherung
-
Kompetenzabgrenzung
zwischen Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämtern zur Vermeidung
von Mehrfachzuständigkeiten
-
Stufenweiser Aufbau eines
Kapitalstocks und Einführung eines Mischsystems aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren
-
Systemgerechte Neuordnung
des Insolvenzgeldverfahrens, paritätische Finanzierung und Absenkung des
Insolvenzgeldes
-
Beitragsbonus für
Innungsbetriebe aufgrund Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Im Einzelnen:
1. Herausnahme der Wegeunfälle
aus dem Leistungskatalog
Hinzu kommt, dass die Aufwendungen für
Wegeunfälle einen erheblichen Teil des Beitragsaufkommens der
Berufsgenossenschaften in Anspruch nehmen. Der Anteil der meldepflichtigen
Wegeunfälle liegt im Jahr 2002 bei 14,1 %, bezogen auf die meldepflichtigen
Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und anerkannten Berufskrankheiten.
Forderung:
Der Versicherungsfall „
Wegeunfall“ ist aus dem Leistungskatalog der GUV herauszunehmen.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung: § 8
Abs. 2 SGB VII ist zu streichen; in den §§ 104 Abs. 1, 162 Abs. 1 SGB VII
sind Folgeänderungen vorzunehmen.
2. Versicherungsleistungen nur
für Beitragszahler
Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung
besteht für illegal beschäftigte Arbeitnehmer und Schwarzarbeiter
Unfallversicherungsschutz im Rahmen der GUV. Den allein beitragszahlenden
Unternehmern ist es nicht zuzumuten, ihre illegale Konkurrenz zu
„subventionieren“. Wer illegal Arbeitnehmer beschäftigt, kann nach jetziger
Rechtslage nicht einmal für die von der Berufsgenossenschaft aufgebrachten
Leistungen in Anspruch genommen werden. Wer sich durch illegale
Beschäftigung und Schwarzarbeit bewusst außerhalb des
Sozialversicherungssystems bewegt, darf im Schadensfall keinesfalls Anspruch
innerhalb des Systems haben.
Durch 2004 vollzogene EU-Osterweiterung
besteht verstärkt die Gefahr, dass Selbstständige und Beschäftigte aus dem
Ausland, die im Bundesgebiet tätig werden, bei Unfällen Leistungen der
deutschen Berufsgenossenschaften in Anspruch nehmen, obwohl keine Beiträge
zur GUV entrichtet wurden.
Forderung: Illegal beschäftigte
Arbeitnehmer und Schwarzarbeiter sind expressis verbis durch den Gesetzgeber
von Leistungen der GUV auszuschließen. Entsprechendes gilt für Ausländer,
die z. B. im Rahmen der EU-Osterweiterung im Bundesgebiet tätig werden.
Dieser Personenkreis ist durch die Sozialsysteme seines Heimatstaates
abzusichern. Eine Kostenübernahme für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
durch die deutschen Berufsgenossenschaften ist durch gesetzliche Maßnahmen
und durch Satzungsregelungen der Berufsgenossenschaften zu unterbinden.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung: § 2
Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist neu zu fassen, sodass illegal Beschäftigte und
Schwarzarbeiter vom Versicherungsschutz ausgenommen sind; §§ 2 Abs. 2 Satz
1, 7 Abs. 2 SGB VII sind zu streichen.
3. Beschränkung der
Rentenzahlungen auf die Lebensarbeitszeit
Beim Zusammentreffen von Renten aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und der GUV wird, sofern die beiden Renten
zusammen den gesetzlichen Grenzbetrag übersteigen, die Rente aus der
Rentenversicherung anteilig gekürzt.
Die Altersrente ist nachrangig gegenüber der
Unfallrente. Die Kürzung tritt bei hohen MdE-Sätzen (MdE = Minderung der
Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) ab 45 % ein und steigt
mit der Höhe der Rente aus der GUV. Nach geltendem Recht werden die Renten
in der GUV bis zum Lebensende gezahlt, obwohl nach Vollendung des 65.
Lebensjahres eine Verdiensteinbuße nicht vorliegt.
Forderung: Renten der GUV sind
grundsätzlich auf die aktive Lebensarbeitszeit zu beschränken. Neben dem
Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist allenfalls
bei Unfallrenten mit einer MdE von über 35 % denkbar, dass ein etwaiger
Rentenschaden bei der Altersrente (wegen unfallbedingter Minderverdienste)
durch die Unfallversicherung ausgeglichen wird.
Eine Sonderregelung muss für selbstständige
Unternehmer gelten, deren Rentenansprüche auf eigenen Beiträgen beruhen und
dem Eigentumsschutz im Sinne des Artikels 14 GG unterliegen.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung: §
73 Abs. 6 SGB VII ist wie folgt zu fassen: „Renten werden bis zum Ende des
Kalendermonats geleistet, in dem der Bezug einer Altersrente der
gesetzlichen Rentenversicherung ohne Abschläge möglich ist, bei nicht
gesetzlich Rentenversicherten höchstens bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres. Für versicherte Unternehmer werden Renten bis zum Ende des
Kalendermonats geleistet, in denen die Berechtigten gestorben sind.“
4. Einmalige Abfindungen
statt lebenslanger Renten bei weniger schweren Verletzungen und weniger
schweren Berufserkrankungen
Die Renten der GUV werden nach geltendem
Recht abstrakt nach einer bestimmten Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) bewertet und nach der Höhe des
Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten gezahlt. Bei einer abstrakt
bewerteten MdE von 20 % bis etwa 35 % liegt ein Verdienstschaden häufig
nicht vor. Nicht selten erzielen Bezieher einer solchen „kleinen Rente“ im
späteren Berufsleben sogar überproportionale Verdienststeigerungen und
erhalten dennoch lebenslang die Verletztenrente.
Forderung: Anstelle einer lebenslang
laufenden Rente sollte bei weniger schweren Verletzungen und weniger
schweren Berufserkrankungen ein einmaliger Kapitalbetrag als pauschalierter
Ausgleich für die erlittene Gesundheitseinbuße und für zeitweilig vermehrte
Bedürfnisse festgelegt werden. Dieser Betrag könnte am abstrakt bewerteten
Satz der MdE und an der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes orientiert werden,
sollte aber nicht als kapitalisierte Lebensrente berechnet werden. Denkbar
ist z. B. eine maximale Abfindung in Höhe des Dreifachen der Jahresrente.
Die Abfindungsregelung darf für „vorläufige Renten“, die vor Ablauf von drei
Jahren beendet werden, nicht gelten. Eine Neuregelung dieser Art wäre auch
ein Beitrag zum Bürokratieabbau.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung: Im
§ 75 Satz 1 SGB VII sind die Worte
„kann...abfinden“ durch „findet ...ab“ zu
ersetzen. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VII sind die Worte „können auf
ihren Antrag... abgefunden werden“ durch die Worte „sind ...abzufinden“ zu
ersetzen.
5. Streichung der Regelung zum Mindestjahresarbeitsverdienst
Nach geltendem Recht erhalten Versicherte
Rentenleistungen, die nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst ermittelt
werden. Dieser beträgt für über 18-Jährige im Jahr 2003 17136 € pro Jahr
(West). Daraus ergibt sich z.B. eine Monatsrente in Höhe von 190,40 € bei
einer MdE von 20 %. Bei einer höheren MdE erhöht sich die Monatsrente
entsprechend. Ein geringerer Zahlbetrag für eine Rente ist nicht möglich,
sodass z. B. auch geringfügig Beschäftigte einen Rentenanspruch in dieser
Höhe haben, obwohl der individuelle Jahresarbeitsverdienst um ein Vielfaches
geringer ist.
Forderung: Um die bestehende
Überversorgung abzubauen, ist die Regelung zum Mindestjahresarbeitsverdienst
zu streichen.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung: §
85 Abs. 1 SGB VII ist zu streichen; im § 87 SGB VII sind Folgeänderungen
vorzunehmen.
In der GUV werden Renten nach dem aktuellen
Arbeitsverdienst bemessen. Die Rente beträgt bei einer MdE von 100 % zwei
Drittel des letzten Jahresarbeitsverdienstes (Vollrente). Bei einer
geringeren MdE wird der entsprechende Anteil der Vollrente gewährt. Hingegen
richtet sich die Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem
Verhältnis des individuellen zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst während
des gesamten Erwerbslebens. Die Unfallrente ist deshalb im Regelfall
deutlich höher als die Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente und übersteigt
zum Teil sogar den letzten Nettoverdienst.
Forderung: Die Höhe der Vollrente ist
auf 60 % des letzten Jahresarbeitsverdienstes, maximal auf das zuletzt
bezogene Jahresnettoentgelt, zu beschränken.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung: Im
§ 56 Abs. 3 SGB VII sind die Worte „zwei Drittel“ durch die Worte „60 %,
höchstens das zuletzt bezogene Jahresnettoentgelt“ zu ersetzen; hinzu kommen
Folgeänderungen, wie z.B. in den §§ 59 und 65 SGB VII.
7. Strikte Anwendung des Kausalitätsprinzips bei
der Abgrenzung von allgemeinen Gesundheitsrisiken und Berufskrankheiten
Die Belastung der Berufsgenossenschaften mit
Krankheiten, die ihren Ursprung in Allgemeinerkrankungen oder in der
Lebensweise haben, ist nicht sachgerecht. Als schwer überprüfbar erweisen
sich z. B. berufsbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule. Die berufliche
Verursachung lässt sich hier selbst mit aufwändigen und kostenintensiven
wissenschaftlichen Verfahren oft nicht eindeutig feststellen.
Forderung: In die
Berufskrankheiten-Verordnung dürfen nur solche Krankheiten aufgenommen
werden, deren betriebliche Verursachung mit kostengünstigen Verfahren
zweifelsfrei nachweisbar ist. Nur Krankheiten aus der Berufskrankheitenliste
dürfen als Berufskrankheit anerkannt werden.
Erst wenn im konkreten Einzelfall der
eindeutige und zweifelsfreie Kausalitätsnachweis geführt werden kann, dürfen
Berufskrankheiten entschädigt werden.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung: § 9
Abs. 1 SGB VII ist auf Listenkrankheiten, deren betriebliche Verursachung
mit kostengünstigen Verfahren zweifelsfrei nachweisbar ist, zu beschränken;
§ 9 Abs. 2 SGB VII ist zu streichen; gesetzliche Vermutungen zu Gunsten der
Versicherten beim Nachweis einer Berufskrankheit, wie z. B. § 9 Abs. 3 SGB
VII, müssen entfallen.
8. Anpassung des ärztlichen
Vergütungsniveaus an die gesetzliche Krankenversicherung
Forderung: Die ärztlichen Vergütungen
in der GUV sind an das Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung
anzupassen. Die Vereinheitlichung der unterschiedlichen Gebührensätze wäre
auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau.
9. Kompetenzabgrenzung zwischen Berufsgenossenschaften und
Gewerbeaufsichtsämtern zur Vermeidung von Mehrfachzuständigkeiten
Die Überschneidung der Zuständigkeitsbereiche
der Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsichtsämter ist ein Ärgernis in der
betrieblichen Praxis. Doppel- und Mehrfachprüfungen gleicher und ähnlicher
Sachverhalte in den Betrieben führen zu unnötiger Bürokratie und werden zu
Recht von den Betrieben kritisiert.
Forderung:
Soweit der Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften reicht, sind
Kompetenzen der Gewerbeaufsichtsämter gesetzlich auszuschließen. Eine
Aufgaben- und Organisationsstraffung bei den Berufsgenossenschaften und der
Gewerbeaufsicht sowie eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der
Sicherheitsvorschriften sind dringend notwendig.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung:
Die Unfallverhütungsvorschriften der
Berufsgenossenschaften und die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften für die
Gewerbeaufsichtsämter sind eindeutig gegeneinander abzugrenzen und zu
verschlanken. Eine „Zuständigkeit in einer Hand“ ist anzustreben.
10. Stufenweiser Aufbau eines
Kapitalstocks und Einführung eines Mischsystems aus Umlage- und
Kapitaldeckungsverfahren
Forderung: Um die Altlastproblematik
abzumildern, ist ein Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren
einzuführen. Der Kapitalstock sollte in kleinen Schritten und bei
gleichzeitigem Ausschöpfen vorhandener Einsparpotenziale aufgebaut werden,
um die derzeitigen Beitragszahler nicht übermäßig zu belasten.
Die
Berufsgenossenschaften fungieren als Einzugsstellen für die Umlage des voll
arbeitgeberfinanzierten Insolvenzgeldes. Im Insolvenzfall gewähren die
Arbeitsämter den betroffenen Arbeitnehmern Insolvenzgeld in Höhe des vollen
Nettoentgelts für 3 Monate vor dem Insolvenzereignis. Die Höhe der
Insolvenzgeldumlage stieg in den vergangenen Jahren aufgrund der starken
Zunahme der Insolvenzen deutlich an.
Forderung: Die Einziehung der
Insolvenzgeldumlage ist für die Berufsgenossenschaften eine systemfremde
Aufgabe. Sie fällt in die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit. Im
Übrigen ist die vollständige Beitragspflicht der Arbeitgeber sachlich nicht
gerechtfertigt. Die Beiträge sollten zur Hälfte durch die Arbeitnehmer
übernommen werden. Außerdem ist die Höhe des Insolvenzgeldes auf das Niveau
des Arbeitslosengeldes abzusenken.
Vorschlag
zur konkreten Umsetzung: §§ 183 ff, 358 ff. SGB III sind entsprechend
neu zu fassen.
12. Beitragsbonus für Innungsbetriebe
aufgrund Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Innungen bzw. Landesinnungsverbände und
Fachverbände des Handwerks leisten aufgrund ihrer Informations- und
Fortbildungsmaßnahmen einen wichtigen Beitrag im Rahmen der
unfallversicherungsrechtlichen Prävention. Geschulte und für die Belange des
Unfallversicherungsrechts sensible Unternehmer tragen zu einer Verringerung
des Unfall– und Berufskrankheitenrisikos in den Betrieben wirkungsvoll bei.
Forderung: Innungsbetriebe, die
Informations- und Fortbildungsmaßnahmen der Handwerksorganisation
wahrnehmen, sollten einen Beitragsbonus im Rahmen der GUV erhalten.
Vorschlag zur konkreten Umsetzung: Im
§ 162 Abs. 2 SGB VII in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der einzelnen
Berufsgenossenschaft sind entsprechende Beitragsboni für Innungsbetriebe
vorzusehen.
Dresden, 4. Februar
2004
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