Die wirtschaftliche und soziale Demontage des Handwerks

- Stellungnahme des Sächsischen Handwerkstags
zur Novellierung der Handwerksordnung -

I. Allgemeine Bewertung

Die Bundesregierung hat am 28. Mai 2003 einen Kabinettsbeschluss über zwei Gesetzentwürfe gefasst, die weitreichende Änderungen der Handwerksordnung vorsehen.

In Anlehnung an die und Fortführung der vom ZDH am 7. Mai 2003 verfassten vorläufigen Stellungnahme zu den weitestgehend gleich lautenden Referentenentwürfen möchte der SHT sich mit dieser Stellungnahme in die politische Diskussion einbringen. Der SHT stimmt der vorläufigen Stellungnahme des ZDH zu und betont, dass er sich nicht einer Reform der Handwerksordnung verschließt, soweit diese erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. Mit großer Sorge aber werden die übrigen hier in Rede stehenden Regelungsvorschläge begleitet, soweit sie die wirtschaftliche und soziale Demontage des Handwerks beabsichtigen. Diese Änderungen der Handwerksordnung lehnt der SHT in aller Entschiedenheit ab.

Kern dieser Novelle ist die Beschränkung des Meisterbriefes auf nur noch 29 Gewerke im Handwerk statt bisher 94. Nur diese 29 Handwerksberufe sollen nach der Vorstellung des Entwurfs eine Gefahr für Gesundheit oder Leben Dritter beinhalten, die das Erfordernis einer Meisterqualifikation rechtfertigen. Hierzu gehören beispielsweise die Maurer und Betonbauer, Dachdecker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Elektrotechniker sowie die Installateure und Heizungsbauer. Aber auch in diesen 29 Gewerken des Handwerks, die zukünftig „zulassungspflichtige Handwerkgewerbe“ sein sollen, ist die Ablegung einer Meisterprüfung keine zwingende Voraussetzung, um diesen Beruf auszuüben. Wer als Geselle in einem Handwerk der Anlage A eine Tätigkeit von insgesamt 10 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 5 Jahre mit Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder in leitender Stellung, kann nach § 7 b Abs. 1 HwO-E einen Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen, wenn er nicht im Handwerk der Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und -schuhmacher tätig ist. Anders gewendet: lediglich für die eben genannten vier Handwerksberufe soll der Große Befähigungsnachweis noch erforderlich sein.

Für 65 der 94 Handwerke, die derzeit (noch) in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind, fallen sämtliche Zugangsvoraussetzungen ersatzlos weg. Den Presseveröffentlichungen zu der Novellierung der Handwerksordnung entnimmt man regelmäßig, ein Geselle könne sich künftig ohne Meisterbrief beispielsweise als Maler, Friseur, Klempner, Stuckateur, Parkettleger oder Geigenbauer selbständig machen. Dem ist aber eben nicht so. Jeder der diese Zeilen liest kann – vorausgesetzt der Entwurf tritt in dieser Form als Gesetz in Kraft – ohne Weiteres einen der eben genannten Berufe ausüben.

Die Bundesregierung hat eine ausgesprochen hohe Erwartungshaltung im Hinblick auf die angestrebten Reformen der Handwerksordnung. Nahezu alles und jedes soll sich im Handwerk nun zum Guten wenden. So ist dem Regierungsentwurf zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Entwicklung des Handwerks gestärkt werden solle, Existenzgründungen erleichtert und Arbeitsplätze abgesichert werden würden. Schließlich solle es Impulse für neue Arbeits- und Ausbildungsplätze geben und auch eine Inländerdiskriminierung sowie nicht notwendige Regelungen würden abgebaut, strukturelle Hemmnisse schließlich beseitigt.

Viele Tätigkeitsbereiche, die bisher einer obligatorischen Meisterprüfung unterliegen, können nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfs zukünftig auch von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die nichts mit dem Handwerk zu tun haben. Diese Tätigkeiten sollen, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, zukünftig den ICH-AGs offen stehen, die aber schon wegen ihrer hohen Subventionierung einen enormen Wettbewerbsvorteil gegenüber den bestehenden Handwerksbetrieben haben.

Diese Grundentscheidung lässt sich – entgegen der Ansicht der Bundesregierung – nicht mit der angeblichen Schaffung neuer Arbeitsplätze rechtfertigen. In fataler Weise erliegen die Verfasser des Gesetzentwurfs dem Irrtum, dass sich das Beschäftigungsproblem durch einen Anstieg der Selbständigenquote lösen ließe. Die Erhöhung der Zahl der Unternehmer allein bewirkt lediglich, dass sich „neue“ und „alte“ Unternehmen vorhandene Märkte teilen müssen. Dies mag aus wettbewerbstheoretischer und strukturpolitischer Sicht zu begrüßen sein, für mehr Beschäftigung wird aber eben nicht gesorgt, denn etablierte Unternehmen werden gezwungen, Arbeitskräfte zu entlassen, die in Ermangelung einer Beschäftigung sich selbständig machen müssen. Neutrale Beobachter des Geschehens, wie beispielsweise die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sind der Ansicht, dass die von Existenzgründungen ausgehenden Beschäftigungseffekte wesentlich geringer sind, als dies in der breiten Öffentlichkeit vermutet wird. Die schlichte Aufsummierung der in den neu gegründeten Unternehmen entstehenden Arbeitsplätze bieten, so die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kein realistisches Bild über einen Anstieg der Beschäftigung, da ein erheblicher Teil der Existenzgründungen schon nach kurzer Zeit wieder aus dem Markt ausscheidet. Rund 40 % aller Neugründungen „überleben“ die ersten 5 Jahre nicht. Angesichts dieser Sachlage und der Probleme auf dem Arbeitsmarkt empfiehlt die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass sich die Wirtschafts- und Strukturpolitik stärker auf bestehende Unternehmen sowie auf innovative, Technologie orientierte Neugründungen konzentrieren sollte. Nicht die Quantität der Gründung sollte im Focus der Förderung stehen, sondern die Qualität und die Überlebenschancen am Markt. Somit ist schon jetzt absehbar, dass die erhoffte Absenkung der Arbeitslosenquote durch einen zeitgleichen Anstieg der Selbständigenquote nicht eintreten kann.

Im Übrigen ist auch die angestrebte Erhöhung der Selbständigenquote kein wirtschaftliches Allheilmittel. Es mag ja sein, dass Deutschland mit einem Anteil von 9,3 % der Erwerbstätigen bei einem EU-Vergleich lediglich einen Platz im Mittelfeld belegt. Allerdings darf man aber auch nicht vergessen, dass die durchschnittliche Selbständigenquote von 12,3 % nur deshalb so hoch ist, weil u. a. Portugal, Italien und Griechenland einen ausgesprochen hohen Anteil an Selbständigen in der Wirtschaft haben. Schließlich sollte man auch daran denken, dass beispielsweise Griechenland mit einer Selbständigenquote von 27,8 % zwar weit über der inländischen Quote liegt, hier in Deutschland das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf im Vergleich zu Griechenland aber mehr als doppelt so hoch ist (Quelle: Kreditanstalt für Wiederaufbau; OECD).

Der Regierungsentwurf sieht darüber hinaus die soziale Demontage des Handwerks vor, in dem er den Begriff „Handwerk“ soweit es geht aus der Handwerksordnung streicht. Aus dem „Handwerk“ soll ein „Handwerksgewerbe“ werden, „Handwerker“ sind zukünftig entweder „Betriebsinhaber“ oder „Gewerbetreibende“. Mit dieser Formulierung wird der nur allzu durchsichtige Versuch unternommen, die Handwerksordnung insgesamt in Frage zu stellen, um schließlich die „Handwerksgewerbe“ eines Tages der Gewerbeordnung zuzuführen. Offensichtlich möchte man mit Regelungen, die auf eine Reduzierung der Mitgliedsbetriebe in einer Handwerkskammer zielen (Beschränkung der Anzahl handwerklicher Nebenbetriebe durch Reduzierung der Gewerke in Anlage A, § 2 Nr. 3 HwO-E) oder eine wirtschaftliche Schwächung der Handwerkskammern in Kauf nehmen (Beitragsbefreiung für Existenzgründer, § 113 Abs. 2 S. 4 HwO-E), eine wirksame Interessenvertretung des Handwerks aufs Spiel setzen. Diese lehnt der SHT ab.

Unter Verkennung von Ursache und Wirkung wird dem Handwerk eine „strukturelle Krise“ unterstellt, die als Rechtfertigung für die Streichung von Berufen aus der Anlage A und die Herauslösung angeblicher einfacher Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines Handwerks dienen soll. Bei realistischer Einschätzung der Dinge wird es zukünftig mehr Kleinstgewerbetreibende geben, nicht aber mittelständische Handwerker. Dies wird dem Handwerk in ein paar Jahren zum Vorwurf gemacht werden, so wie das Handwerk ja auch heute schon dafür zur Verantwortung gezogen wird, dass angesichts der Marktsituation weniger Wagemutige als bisher den Schritt in die Selbständigkeit wagen.

Bevor wir nun im Einzelnen auf die Änderung der Handwerksordnung eingehen wollen, möchten wir die Gelegenheit nutzen, das dem Gesetzentwurf innewohnende wirtschafts-, bildungs- und rechtspolitische Verständnis kritisch zu beleuchten.

Die Regierung gibt in der Gesetzesbegründung ein sehr verzerrtes Bild über die Berufszugangsvoraussetzungen der Handwerksordnung und deren Einfluss auf die Gründung von Betrieben wieder. Der Gesetzentwurf stellt den Meisterbrief als scheinbar unüberwindbare Hürde auf dem Weg zu einer Unternehmensgründung dar. Insbesondere in Ostdeutschland aber hat sich das Handwerk – wohlgemerkt: noch vor der Novellierung der Handwerksordnung im Jahr 1998 – in einer Weise entwickelt, mit der die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende These ad absurdum geführt wird. Unmittelbar vor der Wende existierten in der ehemaligen DDR etwa 80.000 Handwerksbetriebe; bereits 1996 gab es 131.000 Betriebe im Handwerk; auch mit einem Meisterbrief hat es also einen Zuwachs von 64 Prozent in gerade einmal 7 Jahren gegeben. Auch heute noch führt der Meisterbrief nicht dazu, dass in diesem Wirtschaftszweig signifikant weniger Betriebe gegründet werden, als in anderen. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes und des ZDH lag im Jahr 2001 die Gründungsquote bei den Neuerrichtungen von Hauptniederlassungen bei 4,7 Prozent, im Vollhandwerk bei 4,5 Prozent.

Die angedachte Novellierung der Handwerksordnung wird keine Impulse für neue Ausbildungsplätze geben, sondern bestehende vernichten. Es gibt schlichtweg keinen Bedarf für eine Ausbildung, wenn ohne sie der Beruf ausgeübt werden kann. Man muss auch kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass ohne Ausbildungsbedarf zukünftig nur weniger ausgebildet wird. Somit wird das duale Ausbildungssystem, das als Standortvorteil für Deutschland anerkannt ist, ohne Not gefährdet. Mit seinen Vorschlägen setzt sich die Regierung auch im Widerspruch zu den Plänen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, das eine Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO) für 5 Jahre fordert. In ihrer Pressemitteilung erklärt Frau Ministerin Buhlman selbst: „Wir müssen alle Chancen für mehr Ausbildungsplätze nutzen.“ Die unter Verantwortung von Minister Clement in die Welt gesetzten Regelungsvorschläge machen aber jede Chance zunichte.

Auch unter rechtlichen Gesichtspunkten steht der Gesetzentwurf auf tönernen Füßen. Insbesondere die Berufung auf den Abbau einer Inländerdiskriminierung vermag nicht die geplanten Eingriffe in die Handwerksordnung zu rechtfertigen. Durch die Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen sollen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger gewährleistet werden. Die verschiedenen europäischen Richtlinien sind nicht dafür gedacht, die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren, sondern den europäischen Binnenmarkt voranzutreiben. Abweichungen der nationalen Bestimmungen untereinander und von den EU-Richtlinien stehen entgegen der Ansicht der Regierung mit dem Europarecht im Einklang und begründen somit auch keinen Handlungsbedarf.

Alles in allem gibt es also keinen inhaltlichen Grund, der eine derartige weitreichende Änderung der Handwerksordnung rechtfertigen könnte. Letztlich gibt es nur einen taktischen Anlass für die anstehenden Gesetzesänderungen: Der Bundeskanzler plant in seiner Agenda 2010 durchaus Reformvorhaben, bei denen es mit der Unterstützung des Handwerks rechnen kann. Hierzu zählen insbesondere die Änderung im Kündigungsschutzgesetz sowie die Zusammenlegung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Eine solche Zustimmung kann die Regierung aus nahe liegenden Gründen nicht in allen Teilen der Gesellschaft erwarten. Weil eben diese heiklen Reformprojekte auf dem Arbeitsmarkt durchgesetzt werden können und auch müssen, braucht die Regierung einen Beleg dafür, dass nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitslose, sondern auch die Wirtschaft mit Reformen leben muss. Bei dieser Überlegung ist das Handwerk ins Visier der Regierung geraten.

Der Wirtschaftsminister erklärte noch am 8. April 2003 vor der Fraktion der SPD im Zusammenhang mit der Novellierung der Handwerksordnung wörtlich: „Wir werden diese Reform so weit wie möglich mit dem Handwerk zusammen machen und auch weiterhin in einem konstruktiven Dialog mit den Verbänden bleiben.“ Hieran hat er sich nicht gehalten. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen ignorieren in nahezu allen Punkten die Vorschläge des Handwerks.

II. Bewertung der einzelnen Änderungen in der Handwerksordnung


Zu den wesentlichen Regeländerungen des Gesetzentwurfs nimmt der SHT wie folgt Stellung:

1. Änderung des Kernbereichs handwerklicher Tätigkeiten (§ 1 HwO)

Schon in den Änderungen zu § 1 HwO wird die Zielsetzung des Gesetzentwurfs deutlich: Ohne erkennbaren Anlass sollen die Wörter „selbstständige Handwerker“ im ersten Absatz dieser Norm gestrichen werden. Dafür wird der neue Begriff „zulassungspflichtiges Handwerksgewerbe“ eingeführt. Die bestehende Identität des Handwerks soll offensichtlich aus der Welt geschafft werden. Mit § 1 Abs. 2 HwO-E wird der Versuch unternommen, die Tätigkeitsbereiche, die einer obligatorischen Meisterprüfung unterliegen sollen, auf einen unwirtschaftlichen Kern zu begrenzen. Keine wesentlichen Tätigkeiten sollen solche sein, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das betreffende Gewerbe der Anlage A nebensächlich sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Gewerbe hauptsächlich ausgerichtet ist, oder die nicht aus einem Gewerbe der Anlage A entstanden sind. In engem Zusammenhang damit steht die Neufassung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 HwO, wonach die zum Zweck der Meisterprüfung erlassenen Meisterprüfungsbilder nur auf Fertigkeiten und Kenntnisse, nicht aber – wie bisher – auch auf Tätigkeiten abstellen.

In seiner Begründung zu den Änderungen des § 1 Abs. 2 HwO, die im Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen enthalten sind, führt die Regierung aus, dass trotz vorliegender Rechtsprechung und Klarstellung des Gesetzgebers zum Vorbehaltsbereich des Handwerks nach § 1 Abs. 2 HwO und zur Bedeutung der Meisterprüfungsbilder nach § 45 Nr. 1 HwO immer noch eine weit verbreitete Rechtsunsicherheit bezüglich der Frage herrsche, ob im konkreten Fall die betreffende Tätigkeit die Ausübung eines freien Gewerbes darstellt oder ob sie dem Handwerk vorbehalten ist. Diese Rechtsunsicherheiten, mit denen ja auch die Verwaltungsgerichte zu kämpfen haben, möchte die Regierung beheben, in dem er einzelne Passagen aus Gerichtsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in das Gesetz aufnimmt.

Da die höchstrichterliche Rechtsprechung ohnehin von den Antrag stellenden Handwerksorganisationen und den mit der Entscheidung beauftragten Ordnungsämtern sowie den Verwaltungsgerichten, die über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte zu befinden haben, bekannt ist und auch beachtet wurde, ist die Neufassung des § 1 Abs. 2 HwO nicht hilfreich. Die sicherlich nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Kernbereichs eines Handwerks werden auch nicht mit der Änderung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 HwO aus der Welt geschafft. In diesem Zusammenhang werfen die Verfasser des Regierungsentwurfs den Behörden, Gerichten und Handwerksorganisationen vor, die Entscheidung, ob eine Meisterprüfung erforderlich ist, „maßgeblich“ darauf zu stützen, ob die betreffende Tätigkeit in Meisterprüfungsbildern bestimmter Handwerke aufgeführt ist. Hier wird unterstellt, die Handwerksorganisationen arbeiten nicht mit der hinreichenden Sorgfalt. Dem ist eben nicht so. Auch in Handwerksorganisationen ist es anerkannt, dass für die Abgrenzung und Bestimmung von Handwerksberufen die Berufsbilder ihrem erklärten Zweck nach nur bedingt tauglich sind. Mit Befremden nimmt der SHT zur Kenntnis, in welcher Weise der Entwurf die Auslegung des § 1 Abs. 2 HwO durch eine ergänzende Heranziehung der Meisterprüfungsbilder kritisiert. Immerhin ist diese Vorgehensweise keine Eigenart des Handwerks. Auch bei der Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften, insbesondere wenn es um die Abgrenzung von gewerblicher und selbständiger Tätigkeit geht, bestimmen die Finanzgerichte und die steuerrechtliche Literatur Berufsbilder, bspw. die der Volks- oder Betriebswirte, anhand des Lehrinhalts des Studiums an einer Hochschule (so etwa BFH, BStBl II 1991, 769; vgl. auch Schmidt/Seeger, EStG, § 18 Rdn. 107).

Gleichwohl wird mit der Gesetzesänderung die Frage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des § 1 HwO übernommen werden kann. Dass die Änderungen in § 1 HwO gezielt darauf angelegt sind, das Handwerk zu schwächen, zeigt die Gesetzesbegründung. Zwischen den Zeilen fordert die Regierung die Verwaltung und die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf, den Kernbereich eines Handwerksberufs enger zu interpretieren. Auf diese Weise werden erfolgreiche und zukunftsfähige Strukturen im Handwerk zerschlagen und die Chance verspielt, die Handwerksordnung konsequent den modernen Erfordernissen anzupassen.

2. Änderungen der Anlage A und Anlage B

Einen tiefen Einschnitt in das Handwerk nimmt der Entwurf durch eine Neufassung der Anlagen A und B vor. Die Regierung leitet eine Kehrtwende ein, wenn es nunmehr nur auf die Gefahrengeneigtheit als einziges, die Verfassungsmäßigkeit der obligatorischen Meisterprüfung legitimierendes Element, abstellt. Wie in anderen Berufen auch ist das Erfordernis eines Befähigungsnachweises eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, die zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts verfassungemäß ist. Auch vor diesem Hintergrund ist der Große Befähigungsnachweis für das Handwerk mit dem Grundgesetz vereinbar, da mit ihm die Erhaltung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft gesichert wird. Man kann es angesichts der im Regierungsentwurf nur verzerrt wiedergegebenen Wirklichkeit nicht oft genug betonen: Im Jahre 2001 bildete das Handwerk 33,6 % aller Lehrlinge in Deutschland aus und stellte im Bereich der gewerblich-technischen Ausbildung nahezu 65 % aller Lehrlinge. Der SHT schließt sich der Einschätzung des ZDH an, dass gerade die Ausbildungsleistung des Handwerks unter den Regierungsplänen leiden wird. Rund die Hälfte der 120. 000 Lehrstellen in den von der Regierungsreform betroffenen 65 Handwerken seien demnach gefährdet. Viele Handwerker bilden über Bedarf aus. Die Ausbildungsquote - Lehrling je Beschäftigten - von 10,6 Prozent übertrifft die der übrigen Wirtschaft um das Dreifache. Hauptgrund für die hohe Ausbildungsleistung im Handwerk ist die Meisterqualifikation. Fällt diese weg, werden die Betriebe weniger ausbilden. Fernab von dieser Tatsache soll nach der Vorstellung der Regierung nunmehr die „Gefahrgeneigtheit“ das einzige Zuordnungskriterium sein.

Diesem – wie der ZDH treffend formuliert – „Paradigmenwechsel“ kann der SHT nicht zustimmen. Auch wenn man sicherlich bei dem einen oder anderen Handwerk durchaus kritisch hinterfragen kann, ob hier das Erfordernis eines großen Befähigungsnachweises notwendig ist, bleibt festzuhalten, dass selbst bei einer ausschließlichen Berücksichtigung der Gefahrgeneigtheit eines Handwerks dieses Zuordnungskriterium in der bisher vorgeschlagenen Fassung der Anlagen A und B nicht widerspruchsfrei umgesetzt wurde. So ist beispielsweise der vorgesehene Wechsel der Handwerke Maler und Lackierer, Galvaniseure, Gebäude- und Textilreiniger sowie Friseure in die geplante Anlage B unverständlich. Speziell diese Handwerker arbeiten mit potentiell gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen. Sollte in Zukunft jedermann ohne Nachweis einer Qualifikation diese Handwerke ausüben können, wäre damit ein deutlicher Rückschritt im Verbraucherschutz eingeleitet, der mit den selbst gesteckten Zielen der Regierung nicht vereinbar ist. Maler und Lackierer verwenden organische Lösungsmittel, Gebäudereiniger müssen bisweilen mit Giften zur Schädlingsbekämpfung sowie Pflanzenschutzmitteln arbeiten. Die Dienstleistungen des Friseurhandwerks werden unmittelbar am Kunden erbracht. Nicht ohne Grund war das Friseurhandwerk nach der bisherigen Vorstellung des Gesetzgebers zumindest so gefahren geneigt, dass man dessen Ausübung im Reisegewerbe von der Ablegung einer Meisterprüfung abhängig machte – konsequenterweise wird auch die in § 56 Abs. 1 Nr. 5 GewO enthaltene Regelung ersatzlos gestrichen. Ebenso unlogisch ist es, wenn bei der Auflistung gefahren geneigter Handwerke in der Anlage A selbst solche Berufe nicht erwähnt werden, die sensible Präzisionsinstrumente herstellen (z.B. Chirurgiemechaniker).

Die Zuordnung der einzelnen Handwerksberufe in die Anlagen A und B wurde willkürlich vorgenommen. Ein schönes Beispiel ist hierfür das Fleischerhandwerk. Im Referentenentwurf war noch vorgesehen, dass dieser Beruf nicht nur in der Anlage A bleiben soll, sondern er auch noch vom Anwendungsbereich des § 7 b Abs. 1 HwO-E ausgenommen war. Im Fleischerhandwerk war es nach Auffassung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit auch einem Gesellen mit 10jähriger Berufserfahrung nicht ohne Weiteres möglich, sich selbstständig zu machen. Ganz anders sieht es der Regierungsentwurf, der das Fleischerhandwerk nunmehr in der Anlage B führt. Innerhalb von nur wenigen Wochen hat sich die Regierung also dazu entschlossen, aus dem gefahren geneigten Handwerk des Fleischerberufs ein Gewerbe zu machen, das ohne jegliche Vorbildung ausgeübt werden kann. Der so plötzlich eingetretene Wechsel belegt, dass man bei der Zuordnung der Berufe nicht sorgfältig arbeiten möchte.

3. Ausweitung der Tätigkeit der Hilfsbetriebe

Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c HwO-E sollen Hilfsbetriebe nunmehr unselbstständige, der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienende Handwerksbetriebe sein, wenn sie Leistungen an Dritte bewirken, die u. a. in entgeltlichen Installationsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt. Eine vergleichbare Erweiterung findet sich im § 3 Abs. 3 Nr. 2 b HwO-E für unentgeltliche Installationsarbeiten. Zu den Installationsarbeiten kann man einen Großteil der Tätigkeiten zählen, die zum Installateur- und Heizungsbauerhandwerk zählen. Entgegen der bisherigen Regelungen können somit Hilfsbetriebe Tätigkeiten ausüben, die nicht nur einen größeren Umfang als bisher haben, sondern darüber hinaus auch gefahren geneigt sind. Es ist widersprüchlich, wenn die Installationsarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b bzw. c HwO-E einerseits in einem Hilfsbetrieb ohne Meister ausgeübt werden dürfen, andererseits aber auch nach der geplanten Neufassung der HwO das Handwerk der Installateur- und Heizungsbauer ein „zulassungspflichtiges Handwerksgewerbe“ bleiben soll (so Anlage A-E Nr. 16).

4. Aufhebung des Inhaberprinzips

Der Regierungsentwurf will durch eine Änderung des § 7 HwO das „Inhaberprinzip“ aufheben, das besagt, dass der Inhaber eines Handwerksbetriebes in seiner Person die handwerksrechtliche Befähigung besitzen muss. Von diesem Inhaberprinzip bestehen bereits jetzt zahlreiche Ausnahmen, bei denen die Anstellung eines technischen Betriebsleiters oder die Leitung durch einen Handwerker, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, ausreicht. Wichtigste Ausnahme ist die in § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO enthaltene Regelung, nach der eine juristische Person mit einem angestellten Betriebsleiter in die Handwerksrolle eingetragen werden darf. Der SHT begrüßt diese Neuregelung, da sie in der Tat dazu geeignet sein kann, die Betriebsnachfolge im Handwerk zu erleichtern. GleicHwOhl ist Kritik angebracht. § 4 HwO-E soll nach der Vorstellung der Regierung folgenden Wortlaut haben: „Nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters hat der Rechtsnachfolger oder sonstiger verfügungsberechtigter Nachfolger des in der Handwerksrolle eingetragenen Inhabers eines Betriebes der Anlage A unverzüglich für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen.“ Auch nach wiederholter Lektüre dieser Vorschrift bleibt deren Sinn im Verborgenen. Allem Anschein nach ist § 4 HwO-E nur für diejenigen Fälle gedacht, in denen der Inhaber eines Handwerksbetriebs, der einen technischen Betriebsleiter angestellt hat, bereits gestorben ist und nunmehr auch der Betriebsleiter (aus welchem Grunde auch immer) ausscheidet. Der Rechtsnachfolger, also regelmäßig die Witwe des Betriebsinhabers, soll nach § 4 HwO-E nun in die Pflicht genommen werden, „unverzüglich“ für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu sorgen. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt die dort geregelte Anfechtung dann unverzüglich, wenn sie „ohne schuldhaftes Zögern“ vorgenommen wird. Diese Definition gilt für das gesamte Privatrecht und das Öffentliche Recht. Regelmäßig wird mit dem Begriff „unverzüglich“ eine Frist von höchstens zwei Wochen verbunden (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, BGB, § 121 Rdn. 3). Diese Frist ist bei der Suche nach einem Betriebsleiter viel zu kurz bemessen und bedeutet für den Erben eine erhebliche Schlechterstellung im Vergleich zur gültigen Regelung.

5. Abschaffung des Meisterzwangs in Gefahrenhandwerken – Gesellenregelung

Eine weitere bedeutende Regelung des Gesetzentwurfes findet sich in § 7 b HwO-E. Mit dieser Regelung, wonach Gesellen nach 10 Jahren, davon insgesamt 5 Jahre mit Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender Stellung, das selbständige Führen eines Handwerksbetriebs gestattet werden soll, wird in bisher unbekannter Weise das bewährte Meisterprinzip ausgehöhlt. Schon aus diesem Grunde lehnt der SHT den Gesetzentwurf an dieser Stelle ab. Aber auch der Wortlaut des § 7 b HwO-E ist missglückt. Selbst die Gesetzesbegründung lässt offen, was unter einer herausgehobenen oder verantwortlichen Stellung zu verstehen ist. Dort findet sich lediglich der Hinweis, dass derartige Kriterien von den Ländern seit langem zur Handhabung der „Leipziger Beschlüsse“ angewandt werden. In der Tat werden Aufgaben in herausgehobener und verantwortlicher Stellung in den Leipziger Beschlüssen vom 21.11.2000 (!) erwähnt, eine nähere Erläuterung dieser Begriffe ist dort allerdings nicht zu finden – sie haben nach unserem Erkenntnisstand bisher auch nicht die entscheidende Rolle gespielt. Von einer „langen Handhabung“ kann also keine Rede sein. Die jetzige Gesetzesformulierung wird daher in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Ohnehin ist es angebracht, dem Antragsteller einen Nachweis der Kenntnisse- und Fertigkeiten abzuverlangen. Die Erbringung eines solchen Nachweises ist auch bei einem Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung erforderlich und es besteht nach unserer Ansicht kein einleuchtender Grund, darauf zu verzichten.

6. Ausnahmebewilligung

Mit einer Änderung des § 8 Abs. 1 HwO möchte der Gesetzentwurf klarstellen, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch dann in Betracht kommt, wenn der Antragsteller die Meisterprüfung in einem bestimmten Handwerk wegen dreimaligen Nichtbestehens nicht mehr ablegen kann. Einmal mehr versucht die Regierung mit dieser Regelung das Ansehen der Meisterprüfung zu untergraben. Wenn ein Ausnahmegrund auch für denjenigen konstruiert wird, der endgültig und erfolglos versucht hat, die Meisterprüfung abzulegen, also alle Wiederholungsmöglichkeiten verbraucht hat, wird jeglicher Prüfung der Boden entzogen. Die Neufassung des § 8 Abs. 1 HwO ist auch ein Beleg für die Widersprüche, in die man sich verstricken kann, wenn man ohne Not aber dafür in aller Eile Änderungen an bewährten Regelungen vornimmt. Diese Vorschrift dürfte nämlich allenfalls im Handwerk der Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher zur Anwendung kommen, da ein Geselle in den anderen Handwerksberufen bereits unter Berufung auf § 7 b HwO-E eine Ausübungsberechtigung erlangen kann. Obwohl die Regierung einerseits die vorstehend genannten Handwerksberufe für so gefahren geneigt hält, dass es bei ihnen nicht auf die Ablegung einer Meisterprüfung verzichten will, möchte es beispielsweise einem Augenoptikergesellen, auch wenn er schon dreimal bewiesen hat, dass er nicht hinreichend qualifiziert ist, den Zugang zu diesem Handwerk ermöglichen.

7. Clearingstelle bei Gewerbeuntersagungen

Mit der hier in Rede stehenden Novelle sollen „nicht notwendige Regulierungen“ abgebaut werden. Bei dieser Zielvorgabe ist es verwunderlich, dass nach Neufassung des § 16 Abs. 3 HwO eine Gewerbeuntersagung nur noch dann zulässig sein soll, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen. Nach Einschätzung des SHT können die zuständigen Behörden durchaus eigenständig und verantwortlich eine Entscheidung über eine Untersagungsverfügung treffen. In diesem Zusammenhang betont der SHT, dass die Ordnungsämter, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer Handwerksorganisation, eine eigenständige Entscheidung treffen. Dieser Regelungsvorschlag ist ein Affront gegen die Kammern und auch gegen die Ordnungsämter.

8. Landes- und Bundesinnungsverbände

Ebenso kritisch steht der SHT dem Einschnitt bei den Handwerksorganisationen gegenüber. Die Begründung zur Überführung der Landes- und Bundesinnungsverbände in das Vereinsrecht, die in § 79 HwO-E vorgesehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Novellierung der Handwerksordnung führt hier vor allem dazu, dass Landesinnungsverbände nicht mehr von der obersten Landesbehörde beaufsichtigt werden und sie vom Gesetzgeber keine Aufgaben mehr zugewiesen bekommen. Eine schon jetzt absehbare Konsequenz ist die Gründung von Verbänden, die mit den bereits bestehenden fachlich und räumlich konkurrieren. Dies wird auch nicht durch den gesetzlichen Schutz der Begriffe „Landesinnungsverband“ und „Bundesinnungsverband“ verhindert. Der SHT kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Zerschlagung dieser Verbandsstrukturen darauf abzielt, dem Handwerk weitere gewichtige Stimmen in der politischen Auseinandersetzung zu nehmen. Die Regierung selbst erweist sich mit dieser Regelung einen Bärendienst, denn in den Gesetzgebungsverfahren vertraut sie regelmäßig auf den Sachverstand der Verbände, und es steht zu befürchten, dass mit der hier vorgeschlagenen Schwächung der Landes- und Bundesinnungsverbände die derzeit noch vorhandene Fachkompetenz verloren geht.

III. Fazit

Der SHT wendet sich vehement gegen die von der Bundesregierung beabsichtigte Aushöhlung der Handwerksordnung.

Der Gesetzentwurf bezweckt eine wirtschaftliche und soziale Demontage des Handwerks. Hierzu zählt insbesondere die geplante Beschränkung des Meisterbriefes auf nur noch 29 Gewerke, die von einem Gesellen unter den unklaren Voraussetzungen des § 7 b Abs. 1 HwO-E bereits nach 10 Jahren ausgeübt werden können, ferner der Wegfall sämtlicher Zugangsvoraussetzungen der übrigen 65 Handwerke, die derzeit noch in der Anlage A der Handwerksordnung aufgeführt sind, sowie die rigide Begrenzung der Tätigkeitsbereiche, die einem Handwerksmeister vorbehalten bleiben.

Die Probleme des Arbeitsmarkts werden nicht gelöst, wenn die Selbständigenquote erhöht wird.

Die angedachte Novellierung der Handwerksordnung wird keine Impulse für neue Ausbildungsplätze geben, sondern bestehende vernichten.

Die Novellierung der Handwerksordnung dient der Regierung lediglich als Beleg dafür, dass nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitslose von der Agenda 2010 betroffen sind, sondern auch die Wirtschaft mit Reformen leben muss.

Auch die Neufassung der Anlagen A und B, die Fixierung auf die „Gefahrgeneigtheit“ als einziges Kriterium für das bestehen einer subjektiven Berufszulassungsschranke im Handwerk, die Aushebelung des Meisterbriefs durch die sog. „Gesellenregelungen“ sind in sich widersprüchlich, werfen neue rechtliche Fragen auf und sind, wie der ZDH zutreffend anmerkt, „mit heißer Nadel gestrickt“.

Der SHT fordert die Bundesregierung auf, im Dialog mit dem ZDH eine modernisierte, europataugliche Handwerksordnung zu erarbeiten. Von den Landesregierungen erwarten die Handwerker Sachsens, dass sie die Weiterentwicklung des Handwerks konstruktiv unterstützen.

 

Stand: 25. Juni 2003