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Die wirtschaftliche und soziale
Demontage des Handwerks
- Stellungnahme des
Sächsischen Handwerkstags
zur Novellierung der Handwerksordnung -
I. Allgemeine Bewertung
Die Bundesregierung hat am 28.
Mai 2003 einen Kabinettsbeschluss über zwei Gesetzentwürfe gefasst, die
weitreichende Änderungen der Handwerksordnung vorsehen.
In Anlehnung an die und Fortführung der vom ZDH am 7. Mai 2003 verfassten
vorläufigen Stellungnahme zu den weitestgehend gleich lautenden
Referentenentwürfen möchte der SHT sich mit dieser Stellungnahme in die
politische Diskussion einbringen. Der SHT stimmt der vorläufigen
Stellungnahme des ZDH zu und betont, dass er sich nicht einer Reform der
Handwerksordnung verschließt, soweit diese erforderlich, geeignet und
verhältnismäßig ist. Mit großer Sorge aber werden die übrigen hier in Rede
stehenden Regelungsvorschläge begleitet, soweit sie die wirtschaftliche und
soziale Demontage des Handwerks beabsichtigen. Diese Änderungen der
Handwerksordnung lehnt der SHT in aller Entschiedenheit ab.
Kern dieser Novelle ist die Beschränkung des Meisterbriefes auf nur noch 29
Gewerke im Handwerk statt bisher 94. Nur diese 29 Handwerksberufe sollen
nach der Vorstellung des Entwurfs eine Gefahr für Gesundheit oder Leben
Dritter beinhalten, die das Erfordernis einer Meisterqualifikation
rechtfertigen. Hierzu gehören beispielsweise die Maurer und Betonbauer,
Dachdecker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Elektrotechniker sowie die
Installateure und Heizungsbauer. Aber auch in diesen 29 Gewerken des
Handwerks, die zukünftig „zulassungspflichtige Handwerkgewerbe“ sein sollen,
ist die Ablegung einer Meisterprüfung keine zwingende Voraussetzung, um
diesen Beruf auszuüben. Wer als Geselle in einem Handwerk der Anlage A eine
Tätigkeit von insgesamt 10 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 5 Jahre mit
Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder in leitender Stellung,
kann nach § 7 b Abs. 1 HwO-E einen Antrag auf Ausübungsberechtigung stellen,
wenn er nicht im Handwerk der Augenoptiker, Hörgeräteakustiker,
Orthopädietechniker und -schuhmacher tätig ist. Anders gewendet: lediglich
für die eben genannten vier Handwerksberufe soll der Große
Befähigungsnachweis noch erforderlich sein.
Für 65 der 94 Handwerke, die derzeit (noch) in der Anlage A der
Handwerksordnung aufgeführt sind, fallen sämtliche Zugangsvoraussetzungen
ersatzlos weg. Den Presseveröffentlichungen zu der Novellierung der
Handwerksordnung entnimmt man regelmäßig, ein Geselle könne sich künftig
ohne Meisterbrief beispielsweise als Maler, Friseur, Klempner, Stuckateur,
Parkettleger oder Geigenbauer selbständig machen. Dem ist aber eben nicht
so. Jeder der diese Zeilen liest kann – vorausgesetzt der Entwurf tritt in
dieser Form als Gesetz in Kraft – ohne Weiteres einen der eben genannten
Berufe ausüben.
Die Bundesregierung hat eine ausgesprochen hohe Erwartungshaltung im
Hinblick auf die angestrebten Reformen der Handwerksordnung. Nahezu alles
und jedes soll sich im Handwerk nun zum Guten wenden. So ist dem
Regierungsentwurf zu entnehmen, dass die wirtschaftliche Entwicklung des
Handwerks gestärkt werden solle, Existenzgründungen erleichtert und
Arbeitsplätze abgesichert werden würden. Schließlich solle es Impulse für
neue Arbeits- und Ausbildungsplätze geben und auch eine
Inländerdiskriminierung sowie nicht notwendige Regelungen würden abgebaut,
strukturelle Hemmnisse schließlich beseitigt.
Viele Tätigkeitsbereiche, die bisher einer obligatorischen Meisterprüfung
unterliegen, können nach den Vorstellungen des Gesetzentwurfs zukünftig auch
von Gewerbetreibenden ausgeübt werden, die nichts mit dem Handwerk zu tun
haben. Diese Tätigkeiten sollen, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen
ist, zukünftig den ICH-AGs offen stehen, die aber schon wegen ihrer hohen
Subventionierung einen enormen Wettbewerbsvorteil gegenüber den bestehenden
Handwerksbetrieben haben.
Diese Grundentscheidung lässt sich – entgegen der Ansicht der
Bundesregierung – nicht mit der angeblichen Schaffung neuer Arbeitsplätze
rechtfertigen. In fataler Weise erliegen die Verfasser des Gesetzentwurfs
dem Irrtum, dass sich das Beschäftigungsproblem durch einen Anstieg der
Selbständigenquote lösen ließe. Die Erhöhung der Zahl der Unternehmer allein
bewirkt lediglich, dass sich „neue“ und „alte“ Unternehmen vorhandene Märkte
teilen müssen. Dies mag aus wettbewerbstheoretischer und strukturpolitischer
Sicht zu begrüßen sein, für mehr Beschäftigung wird aber eben nicht gesorgt,
denn etablierte Unternehmen werden gezwungen, Arbeitskräfte zu entlassen,
die in Ermangelung einer Beschäftigung sich selbständig machen müssen.
Neutrale Beobachter des Geschehens, wie beispielsweise die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, sind der Ansicht, dass die von Existenzgründungen ausgehenden
Beschäftigungseffekte wesentlich geringer sind, als dies in der breiten
Öffentlichkeit vermutet wird. Die schlichte Aufsummierung der in den neu
gegründeten Unternehmen entstehenden Arbeitsplätze bieten, so die
Kreditanstalt für Wiederaufbau, kein realistisches Bild über einen Anstieg
der Beschäftigung, da ein erheblicher Teil der Existenzgründungen schon nach
kurzer Zeit wieder aus dem Markt ausscheidet. Rund 40 % aller Neugründungen
„überleben“ die ersten 5 Jahre nicht. Angesichts dieser Sachlage und der
Probleme auf dem Arbeitsmarkt empfiehlt die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
dass sich die Wirtschafts- und Strukturpolitik stärker auf bestehende
Unternehmen sowie auf innovative, Technologie orientierte Neugründungen
konzentrieren sollte. Nicht die Quantität der Gründung sollte im Focus der
Förderung stehen, sondern die Qualität und die Überlebenschancen am Markt.
Somit ist schon jetzt absehbar, dass die erhoffte Absenkung der
Arbeitslosenquote durch einen zeitgleichen Anstieg der Selbständigenquote
nicht eintreten kann.
Im Übrigen ist auch die angestrebte Erhöhung der Selbständigenquote kein
wirtschaftliches Allheilmittel. Es mag ja sein, dass Deutschland mit einem
Anteil von 9,3 % der Erwerbstätigen bei einem EU-Vergleich lediglich einen
Platz im Mittelfeld belegt. Allerdings darf man aber auch nicht vergessen,
dass die durchschnittliche Selbständigenquote von 12,3 % nur deshalb so hoch
ist, weil u. a. Portugal, Italien und Griechenland einen ausgesprochen hohen
Anteil an Selbständigen in der Wirtschaft haben. Schließlich sollte man auch
daran denken, dass beispielsweise Griechenland mit einer Selbständigenquote
von 27,8 % zwar weit über der inländischen Quote liegt, hier in Deutschland
das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf im Vergleich zu Griechenland aber mehr als
doppelt so hoch ist (Quelle: Kreditanstalt für Wiederaufbau; OECD).
Der Regierungsentwurf sieht darüber hinaus die soziale Demontage des
Handwerks vor, in dem er den Begriff „Handwerk“ soweit es geht aus der
Handwerksordnung streicht. Aus dem „Handwerk“ soll ein „Handwerksgewerbe“
werden, „Handwerker“ sind zukünftig entweder „Betriebsinhaber“ oder
„Gewerbetreibende“. Mit dieser Formulierung wird der nur allzu durchsichtige
Versuch unternommen, die Handwerksordnung insgesamt in Frage zu stellen, um
schließlich die „Handwerksgewerbe“ eines Tages der Gewerbeordnung
zuzuführen. Offensichtlich möchte man mit Regelungen, die auf eine
Reduzierung der Mitgliedsbetriebe in einer Handwerkskammer zielen
(Beschränkung der Anzahl handwerklicher Nebenbetriebe durch Reduzierung der
Gewerke in Anlage A, § 2 Nr. 3 HwO-E) oder eine wirtschaftliche Schwächung
der Handwerkskammern in Kauf nehmen (Beitragsbefreiung für Existenzgründer,
§ 113 Abs. 2 S. 4 HwO-E), eine wirksame Interessenvertretung des Handwerks
aufs Spiel setzen. Diese lehnt der SHT ab.
Unter Verkennung von Ursache und Wirkung wird dem Handwerk eine
„strukturelle Krise“ unterstellt, die als Rechtfertigung für die Streichung
von Berufen aus der Anlage A und die Herauslösung angeblicher einfacher
Tätigkeiten aus dem Kernbereich eines Handwerks dienen soll. Bei
realistischer Einschätzung der Dinge wird es zukünftig mehr
Kleinstgewerbetreibende geben, nicht aber mittelständische Handwerker. Dies
wird dem Handwerk in ein paar Jahren zum Vorwurf gemacht werden, so wie das
Handwerk ja auch heute schon dafür zur Verantwortung gezogen wird, dass
angesichts der Marktsituation weniger Wagemutige als bisher den Schritt in
die Selbständigkeit wagen.
Bevor wir nun im Einzelnen auf die Änderung der Handwerksordnung eingehen
wollen, möchten wir die Gelegenheit nutzen, das dem Gesetzentwurf
innewohnende wirtschafts-, bildungs- und rechtspolitische Verständnis
kritisch zu beleuchten.
Die Regierung gibt in der Gesetzesbegründung ein sehr verzerrtes Bild über
die Berufszugangsvoraussetzungen der Handwerksordnung und deren Einfluss auf
die Gründung von Betrieben wieder. Der Gesetzentwurf stellt den Meisterbrief
als scheinbar unüberwindbare Hürde auf dem Weg zu einer Unternehmensgründung
dar. Insbesondere in Ostdeutschland aber hat sich das Handwerk –
wohlgemerkt: noch vor der Novellierung der Handwerksordnung im Jahr 1998 –
in einer Weise entwickelt, mit der die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende
These ad absurdum geführt wird. Unmittelbar vor der Wende existierten in der
ehemaligen DDR etwa 80.000 Handwerksbetriebe; bereits 1996 gab es 131.000
Betriebe im Handwerk; auch mit einem Meisterbrief hat es also einen Zuwachs
von 64 Prozent in gerade einmal 7 Jahren gegeben. Auch heute noch führt der
Meisterbrief nicht dazu, dass in diesem Wirtschaftszweig signifikant weniger
Betriebe gegründet werden, als in anderen. Nach den Daten des Statistischen
Bundesamtes und des ZDH lag im Jahr 2001 die Gründungsquote bei den
Neuerrichtungen von Hauptniederlassungen bei 4,7 Prozent, im Vollhandwerk
bei 4,5 Prozent.
Die angedachte Novellierung der Handwerksordnung wird keine Impulse für
neue Ausbildungsplätze geben, sondern bestehende vernichten. Es gibt
schlichtweg keinen Bedarf für eine Ausbildung, wenn ohne sie der Beruf
ausgeübt werden kann. Man muss auch kein Prophet sein, um vorherzusagen,
dass ohne Ausbildungsbedarf zukünftig nur weniger ausgebildet wird. Somit
wird das duale Ausbildungssystem, das als Standortvorteil für Deutschland
anerkannt ist, ohne Not gefährdet. Mit seinen Vorschlägen setzt sich die
Regierung auch im Widerspruch zu den Plänen des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung, das eine Aussetzung der Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
für 5 Jahre fordert. In ihrer Pressemitteilung erklärt Frau Ministerin
Buhlman selbst: „Wir müssen alle Chancen für mehr Ausbildungsplätze nutzen.“
Die unter Verantwortung von Minister Clement in die Welt gesetzten
Regelungsvorschläge machen aber jede Chance zunichte.
Auch unter rechtlichen Gesichtspunkten steht der Gesetzentwurf auf tönernen
Füßen. Insbesondere die Berufung auf den Abbau einer Inländerdiskriminierung
vermag nicht die geplanten Eingriffe in die Handwerksordnung zu
rechtfertigen. Durch die Richtlinien zur Anerkennung von
Berufsqualifikationen sollen die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der EU-Bürger gewährleistet
werden. Die verschiedenen europäischen Richtlinien sind nicht dafür gedacht,
die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren, sondern den
europäischen Binnenmarkt voranzutreiben. Abweichungen der nationalen
Bestimmungen untereinander und von den EU-Richtlinien stehen entgegen der
Ansicht der Regierung mit dem Europarecht im Einklang und begründen somit
auch keinen Handlungsbedarf.
Alles in allem gibt es also keinen inhaltlichen Grund, der eine derartige
weitreichende Änderung der Handwerksordnung rechtfertigen könnte. Letztlich
gibt es nur einen taktischen Anlass für die anstehenden Gesetzesänderungen:
Der Bundeskanzler plant in seiner Agenda 2010 durchaus Reformvorhaben, bei
denen es mit der Unterstützung des Handwerks rechnen kann. Hierzu zählen
insbesondere die Änderung im Kündigungsschutzgesetz sowie die Zusammenlegung
von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Eine solche Zustimmung kann die
Regierung aus nahe liegenden Gründen nicht in allen Teilen der Gesellschaft
erwarten. Weil eben diese heiklen Reformprojekte auf dem Arbeitsmarkt
durchgesetzt werden können und auch müssen, braucht die Regierung einen
Beleg dafür, dass nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitslose, sondern auch die
Wirtschaft mit Reformen leben muss. Bei dieser Überlegung ist das Handwerk
ins Visier der Regierung geraten.
Der Wirtschaftsminister erklärte noch am 8. April 2003 vor der Fraktion der
SPD im Zusammenhang mit der Novellierung der Handwerksordnung wörtlich: „Wir
werden diese Reform so weit wie möglich mit dem Handwerk zusammen machen und
auch weiterhin in einem konstruktiven Dialog mit den Verbänden bleiben.“
Hieran hat er sich nicht gehalten. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen
ignorieren in nahezu allen Punkten die Vorschläge des Handwerks.
II. Bewertung der einzelnen
Änderungen in der Handwerksordnung
Zu den wesentlichen Regeländerungen des Gesetzentwurfs nimmt der SHT wie
folgt Stellung:
1. Änderung des Kernbereichs handwerklicher Tätigkeiten (§ 1 HwO)
Schon in den Änderungen zu § 1 HwO wird die Zielsetzung des Gesetzentwurfs
deutlich: Ohne erkennbaren Anlass sollen die Wörter „selbstständige
Handwerker“ im ersten Absatz dieser Norm gestrichen werden. Dafür wird der
neue Begriff „zulassungspflichtiges Handwerksgewerbe“ eingeführt. Die
bestehende Identität des Handwerks soll offensichtlich aus der Welt
geschafft werden. Mit § 1 Abs. 2 HwO-E wird der Versuch unternommen, die
Tätigkeitsbereiche, die einer obligatorischen Meisterprüfung unterliegen
sollen, auf einen unwirtschaftlichen Kern zu begrenzen. Keine wesentlichen
Tätigkeiten sollen solche sein, die in einem Zeitraum von bis zu drei
Monaten erlernt werden können, die zwar eine längere Anlernzeit verlangen,
aber für das betreffende Gewerbe der Anlage A nebensächlich sind und
deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, auf die die
Ausbildung in diesem Gewerbe hauptsächlich ausgerichtet ist, oder die nicht
aus einem Gewerbe der Anlage A entstanden sind. In engem Zusammenhang damit
steht die Neufassung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 HwO, wonach die zum Zweck der
Meisterprüfung erlassenen Meisterprüfungsbilder nur auf Fertigkeiten und
Kenntnisse, nicht aber – wie bisher – auch auf Tätigkeiten abstellen.
In seiner Begründung zu den Änderungen des § 1 Abs. 2 HwO, die im Gesetz zur
Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen
enthalten sind, führt die Regierung aus, dass trotz vorliegender
Rechtsprechung und Klarstellung des Gesetzgebers zum Vorbehaltsbereich des
Handwerks nach § 1 Abs. 2 HwO und zur Bedeutung der Meisterprüfungsbilder
nach § 45 Nr. 1 HwO immer noch eine weit verbreitete Rechtsunsicherheit
bezüglich der Frage herrsche, ob im konkreten Fall die betreffende Tätigkeit
die Ausübung eines freien Gewerbes darstellt oder ob sie dem Handwerk
vorbehalten ist. Diese Rechtsunsicherheiten, mit denen ja auch die
Verwaltungsgerichte zu kämpfen haben, möchte die Regierung beheben, in dem
er einzelne Passagen aus Gerichtsentscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts in das Gesetz aufnimmt.
Da die höchstrichterliche Rechtsprechung ohnehin von den Antrag stellenden
Handwerksorganisationen und den mit der Entscheidung beauftragten
Ordnungsämtern sowie den Verwaltungsgerichten, die über die Rechtmäßigkeit
der Verwaltungsakte zu befinden haben, bekannt ist und auch beachtet wurde,
ist die Neufassung des § 1 Abs. 2 HwO nicht hilfreich. Die sicherlich nicht
unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Kernbereichs eines
Handwerks werden auch nicht mit der Änderung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 HwO aus
der Welt geschafft. In diesem Zusammenhang werfen die Verfasser des
Regierungsentwurfs den Behörden, Gerichten und Handwerksorganisationen vor,
die Entscheidung, ob eine Meisterprüfung erforderlich ist, „maßgeblich“
darauf zu stützen, ob die betreffende Tätigkeit in Meisterprüfungsbildern
bestimmter Handwerke aufgeführt ist. Hier wird unterstellt, die
Handwerksorganisationen arbeiten nicht mit der hinreichenden Sorgfalt. Dem
ist eben nicht so. Auch in Handwerksorganisationen ist es anerkannt, dass
für die Abgrenzung und Bestimmung von Handwerksberufen die Berufsbilder
ihrem erklärten Zweck nach nur bedingt tauglich sind. Mit Befremden nimmt
der SHT zur Kenntnis, in welcher Weise der Entwurf die Auslegung des § 1
Abs. 2 HwO durch eine ergänzende Heranziehung der Meisterprüfungsbilder
kritisiert. Immerhin ist diese Vorgehensweise keine Eigenart des Handwerks.
Auch bei der Auslegung steuerrechtlicher Vorschriften, insbesondere wenn es
um die Abgrenzung von gewerblicher und selbständiger Tätigkeit geht,
bestimmen die Finanzgerichte und die steuerrechtliche Literatur
Berufsbilder, bspw. die der Volks- oder Betriebswirte, anhand des
Lehrinhalts des Studiums an einer Hochschule (so etwa BFH, BStBl II 1991,
769; vgl. auch Schmidt/Seeger, EStG, § 18 Rdn. 107).
Gleichwohl wird mit der Gesetzesänderung die Frage aufgeworfen, ob und in
welchem Umfang die bisherige Rechtsprechung zur Auslegung des § 1 HwO
übernommen werden kann. Dass die Änderungen in § 1 HwO gezielt darauf
angelegt sind, das Handwerk zu schwächen, zeigt die Gesetzesbegründung.
Zwischen den Zeilen fordert die Regierung die Verwaltung und die
Verwaltungsgerichtsbarkeit auf, den Kernbereich eines Handwerksberufs enger
zu interpretieren. Auf diese Weise werden erfolgreiche und zukunftsfähige
Strukturen im Handwerk zerschlagen und die Chance verspielt, die
Handwerksordnung konsequent den modernen Erfordernissen anzupassen.
2. Änderungen der Anlage A und Anlage B
Einen tiefen Einschnitt in das Handwerk nimmt der Entwurf durch eine
Neufassung der Anlagen A und B vor. Die Regierung leitet eine Kehrtwende
ein, wenn es nunmehr nur auf die Gefahrengeneigtheit als einziges, die
Verfassungsmäßigkeit der obligatorischen Meisterprüfung legitimierendes
Element, abstellt. Wie in anderen Berufen auch ist das Erfordernis eines
Befähigungsnachweises eine subjektive Zulassungsvoraussetzung, die zum
Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts verfassungemäß ist. Auch
vor diesem Hintergrund ist der Große Befähigungsnachweis für das Handwerk
mit dem Grundgesetz vereinbar, da mit ihm die Erhaltung des Leistungsstands
und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie die Sicherung einer
qualitativ hochwertigen Ausbildung des Nachwuchses für die gesamte
gewerbliche Wirtschaft gesichert wird. Man kann es angesichts der im
Regierungsentwurf nur verzerrt wiedergegebenen Wirklichkeit nicht oft genug
betonen: Im Jahre 2001 bildete das Handwerk 33,6 % aller Lehrlinge in
Deutschland aus und stellte im Bereich der gewerblich-technischen Ausbildung
nahezu 65 % aller Lehrlinge. Der SHT schließt sich der Einschätzung des ZDH
an, dass gerade die Ausbildungsleistung des Handwerks unter den
Regierungsplänen leiden wird. Rund die Hälfte der 120. 000 Lehrstellen in
den von der Regierungsreform betroffenen 65 Handwerken seien demnach
gefährdet. Viele Handwerker bilden über Bedarf aus. Die Ausbildungsquote -
Lehrling je Beschäftigten - von 10,6 Prozent übertrifft die der übrigen
Wirtschaft um das Dreifache. Hauptgrund für die hohe Ausbildungsleistung im
Handwerk ist die Meisterqualifikation. Fällt diese weg, werden die Betriebe
weniger ausbilden. Fernab von dieser Tatsache soll nach der Vorstellung der
Regierung nunmehr die „Gefahrgeneigtheit“ das einzige Zuordnungskriterium
sein.
Diesem – wie der ZDH treffend formuliert – „Paradigmenwechsel“ kann der SHT
nicht zustimmen. Auch wenn man sicherlich bei dem einen oder anderen
Handwerk durchaus kritisch hinterfragen kann, ob hier das Erfordernis eines
großen Befähigungsnachweises notwendig ist, bleibt festzuhalten, dass selbst
bei einer ausschließlichen Berücksichtigung der Gefahrgeneigtheit eines
Handwerks dieses Zuordnungskriterium in der bisher vorgeschlagenen Fassung
der Anlagen A und B nicht widerspruchsfrei umgesetzt wurde. So ist
beispielsweise der vorgesehene Wechsel der Handwerke Maler und Lackierer,
Galvaniseure, Gebäude- und Textilreiniger sowie Friseure in die geplante
Anlage B unverständlich. Speziell diese Handwerker arbeiten mit potentiell
gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen. Sollte in Zukunft jedermann
ohne Nachweis einer Qualifikation diese Handwerke ausüben können, wäre damit
ein deutlicher Rückschritt im Verbraucherschutz eingeleitet, der mit den
selbst gesteckten Zielen der Regierung nicht vereinbar ist. Maler und
Lackierer verwenden organische Lösungsmittel, Gebäudereiniger müssen
bisweilen mit Giften zur Schädlingsbekämpfung sowie Pflanzenschutzmitteln
arbeiten. Die Dienstleistungen des Friseurhandwerks werden unmittelbar am
Kunden erbracht. Nicht ohne Grund war das Friseurhandwerk nach der
bisherigen Vorstellung des Gesetzgebers zumindest so gefahren geneigt, dass
man dessen Ausübung im Reisegewerbe von der Ablegung einer Meisterprüfung
abhängig machte – konsequenterweise wird auch die in § 56 Abs. 1 Nr. 5 GewO
enthaltene Regelung ersatzlos gestrichen. Ebenso unlogisch ist es, wenn bei
der Auflistung gefahren geneigter Handwerke in der Anlage A selbst solche
Berufe nicht erwähnt werden, die sensible Präzisionsinstrumente herstellen
(z.B. Chirurgiemechaniker).
Die Zuordnung der einzelnen Handwerksberufe in die Anlagen A und B wurde
willkürlich vorgenommen. Ein schönes Beispiel ist hierfür das
Fleischerhandwerk. Im Referentenentwurf war noch vorgesehen, dass dieser
Beruf nicht nur in der Anlage A bleiben soll, sondern er auch noch vom
Anwendungsbereich des § 7 b Abs. 1 HwO-E ausgenommen war. Im
Fleischerhandwerk war es nach Auffassung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Arbeit auch einem Gesellen mit 10jähriger Berufserfahrung
nicht ohne Weiteres möglich, sich selbstständig zu machen. Ganz anders sieht
es der Regierungsentwurf, der das Fleischerhandwerk nunmehr in der Anlage B
führt. Innerhalb von nur wenigen Wochen hat sich die Regierung also dazu
entschlossen, aus dem gefahren geneigten Handwerk des Fleischerberufs ein
Gewerbe zu machen, das ohne jegliche Vorbildung ausgeübt werden kann. Der so
plötzlich eingetretene Wechsel belegt, dass man bei der Zuordnung der Berufe
nicht sorgfältig arbeiten möchte.
3. Ausweitung der Tätigkeit der Hilfsbetriebe
Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c HwO-E sollen Hilfsbetriebe nunmehr unselbstständige,
der wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Hauptbetriebes dienende
Handwerksbetriebe sein, wenn sie Leistungen an Dritte bewirken, die u. a. in
entgeltlichen Installationsarbeiten an solchen Gegenständen bestehen, die in
einem Hauptbetrieb selbst hergestellt worden sind oder für die der
Hauptbetrieb als Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes gilt. Eine
vergleichbare Erweiterung findet sich im § 3 Abs. 3 Nr. 2 b HwO-E für
unentgeltliche Installationsarbeiten. Zu den Installationsarbeiten kann man
einen Großteil der Tätigkeiten zählen, die zum Installateur- und
Heizungsbauerhandwerk zählen. Entgegen der bisherigen Regelungen können
somit Hilfsbetriebe Tätigkeiten ausüben, die nicht nur einen größeren Umfang
als bisher haben, sondern darüber hinaus auch gefahren geneigt sind. Es ist
widersprüchlich, wenn die Installationsarbeiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 b bzw.
c HwO-E einerseits in einem Hilfsbetrieb ohne Meister ausgeübt werden
dürfen, andererseits aber auch nach der geplanten Neufassung der HwO das
Handwerk der Installateur- und Heizungsbauer ein „zulassungspflichtiges
Handwerksgewerbe“ bleiben soll (so Anlage A-E Nr. 16).
4. Aufhebung des Inhaberprinzips
Der Regierungsentwurf will durch eine Änderung des § 7 HwO das
„Inhaberprinzip“ aufheben, das besagt, dass der Inhaber eines
Handwerksbetriebes in seiner Person die handwerksrechtliche Befähigung
besitzen muss. Von diesem Inhaberprinzip bestehen bereits jetzt zahlreiche
Ausnahmen, bei denen die Anstellung eines technischen Betriebsleiters oder
die Leitung durch einen Handwerker, der die Voraussetzungen für die
Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, ausreicht. Wichtigste Ausnahme ist
die in § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO enthaltene Regelung, nach der eine juristische
Person mit einem angestellten Betriebsleiter in die Handwerksrolle
eingetragen werden darf. Der SHT begrüßt diese Neuregelung, da sie in der
Tat dazu geeignet sein kann, die Betriebsnachfolge im Handwerk zu
erleichtern. GleicHwOhl ist Kritik angebracht. § 4 HwO-E soll nach der
Vorstellung der Regierung folgenden Wortlaut haben: „Nach dem Ausscheiden
des Betriebsleiters hat der Rechtsnachfolger oder sonstiger
verfügungsberechtigter Nachfolger des in der Handwerksrolle eingetragenen
Inhabers eines Betriebes der Anlage A unverzüglich für die Einsetzung eines
anderen Betriebsleiters zu sorgen.“ Auch nach wiederholter Lektüre dieser
Vorschrift bleibt deren Sinn im Verborgenen. Allem Anschein nach ist § 4
HwO-E nur für diejenigen Fälle gedacht, in denen der Inhaber eines
Handwerksbetriebs, der einen technischen Betriebsleiter angestellt hat,
bereits gestorben ist und nunmehr auch der Betriebsleiter (aus welchem
Grunde auch immer) ausscheidet. Der Rechtsnachfolger, also regelmäßig die
Witwe des Betriebsinhabers, soll nach § 4 HwO-E nun in die Pflicht genommen
werden, „unverzüglich“ für die Einsetzung eines anderen Betriebsleiters zu
sorgen. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt die
dort geregelte Anfechtung dann unverzüglich, wenn sie „ohne schuldhaftes
Zögern“ vorgenommen wird. Diese Definition gilt für das gesamte Privatrecht
und das Öffentliche Recht. Regelmäßig wird mit dem Begriff „unverzüglich“
eine Frist von höchstens zwei Wochen verbunden (vgl. hierzu
Palandt-Heinrichs, BGB, § 121 Rdn. 3). Diese Frist ist bei der Suche nach
einem Betriebsleiter viel zu kurz bemessen und bedeutet für den Erben eine
erhebliche Schlechterstellung im Vergleich zur gültigen Regelung.
5. Abschaffung des Meisterzwangs in Gefahrenhandwerken – Gesellenregelung
Eine weitere bedeutende Regelung des Gesetzentwurfes findet sich in § 7 b
HwO-E. Mit dieser Regelung, wonach Gesellen nach 10 Jahren, davon insgesamt
5 Jahre mit Aufgaben in herausgehobener, verantwortlicher oder leitender
Stellung, das selbständige Führen eines Handwerksbetriebs gestattet werden
soll, wird in bisher unbekannter Weise das bewährte Meisterprinzip
ausgehöhlt. Schon aus diesem Grunde lehnt der SHT den Gesetzentwurf an
dieser Stelle ab. Aber auch der Wortlaut des § 7 b HwO-E ist missglückt.
Selbst die Gesetzesbegründung lässt offen, was unter einer herausgehobenen
oder verantwortlichen Stellung zu verstehen ist. Dort findet sich lediglich
der Hinweis, dass derartige Kriterien von den Ländern seit langem zur
Handhabung der „Leipziger Beschlüsse“ angewandt werden. In der Tat werden
Aufgaben in herausgehobener und verantwortlicher Stellung in den Leipziger
Beschlüssen vom 21.11.2000 (!) erwähnt, eine nähere Erläuterung dieser
Begriffe ist dort allerdings nicht zu finden – sie haben nach unserem
Erkenntnisstand bisher auch nicht die entscheidende Rolle gespielt. Von
einer „langen Handhabung“ kann also keine Rede sein. Die jetzige
Gesetzesformulierung wird daher in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten
führen. Ohnehin ist es angebracht, dem Antragsteller einen Nachweis der
Kenntnisse- und Fertigkeiten abzuverlangen. Die Erbringung eines solchen
Nachweises ist auch bei einem Verfahren zur Erteilung einer
Ausnahmebewilligung erforderlich und es besteht nach unserer Ansicht kein
einleuchtender Grund, darauf zu verzichten.
6. Ausnahmebewilligung
Mit einer Änderung des § 8 Abs. 1 HwO möchte der Gesetzentwurf klarstellen,
dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung auch dann in Betracht kommt,
wenn der Antragsteller die Meisterprüfung in einem bestimmten Handwerk wegen
dreimaligen Nichtbestehens nicht mehr ablegen kann. Einmal mehr versucht die
Regierung mit dieser Regelung das Ansehen der Meisterprüfung zu untergraben.
Wenn ein Ausnahmegrund auch für denjenigen konstruiert wird, der endgültig
und erfolglos versucht hat, die Meisterprüfung abzulegen, also alle
Wiederholungsmöglichkeiten verbraucht hat, wird jeglicher Prüfung der Boden
entzogen. Die Neufassung des § 8 Abs. 1 HwO ist auch ein Beleg für die
Widersprüche, in die man sich verstricken kann, wenn man ohne Not aber dafür
in aller Eile Änderungen an bewährten Regelungen vornimmt. Diese Vorschrift
dürfte nämlich allenfalls im Handwerk der Augenoptiker, Hörgeräteakustiker,
Orthopädietechniker und Orthopädieschuhmacher zur Anwendung kommen, da ein
Geselle in den anderen Handwerksberufen bereits unter Berufung auf § 7 b
HwO-E eine Ausübungsberechtigung erlangen kann. Obwohl die Regierung
einerseits die vorstehend genannten Handwerksberufe für so gefahren geneigt
hält, dass es bei ihnen nicht auf die Ablegung einer Meisterprüfung
verzichten will, möchte es beispielsweise einem Augenoptikergesellen, auch
wenn er schon dreimal bewiesen hat, dass er nicht hinreichend qualifiziert
ist, den Zugang zu diesem Handwerk ermöglichen.
7. Clearingstelle bei Gewerbeuntersagungen
Mit der hier in Rede stehenden Novelle sollen „nicht notwendige
Regulierungen“ abgebaut werden. Bei dieser Zielvorgabe ist es verwunderlich,
dass nach Neufassung des § 16 Abs. 3 HwO eine Gewerbeuntersagung nur noch
dann zulässig sein soll, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und
Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung
mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben
ansehen. Nach Einschätzung des SHT können die zuständigen Behörden durchaus
eigenständig und verantwortlich eine Entscheidung über eine
Untersagungsverfügung treffen. In diesem Zusammenhang betont der SHT, dass
die Ordnungsämter, sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag einer
Handwerksorganisation, eine eigenständige Entscheidung treffen. Dieser
Regelungsvorschlag ist ein Affront gegen die Kammern und auch gegen die
Ordnungsämter.
8. Landes- und Bundesinnungsverbände
Ebenso kritisch steht der SHT dem Einschnitt bei den Handwerksorganisationen
gegenüber. Die Begründung zur Überführung der Landes- und
Bundesinnungsverbände in das Vereinsrecht, die in § 79 HwO-E vorgesehen ist,
ist nicht nachvollziehbar. Die Novellierung der Handwerksordnung führt hier
vor allem dazu, dass Landesinnungsverbände nicht mehr von der obersten
Landesbehörde beaufsichtigt werden und sie vom Gesetzgeber keine Aufgaben
mehr zugewiesen bekommen. Eine schon jetzt absehbare Konsequenz ist die
Gründung von Verbänden, die mit den bereits bestehenden fachlich und
räumlich konkurrieren. Dies wird auch nicht durch den gesetzlichen Schutz
der Begriffe „Landesinnungsverband“ und „Bundesinnungsverband“ verhindert.
Der SHT kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Zerschlagung dieser
Verbandsstrukturen darauf abzielt, dem Handwerk weitere gewichtige Stimmen
in der politischen Auseinandersetzung zu nehmen. Die Regierung selbst
erweist sich mit dieser Regelung einen Bärendienst, denn in den
Gesetzgebungsverfahren vertraut sie regelmäßig auf den Sachverstand der
Verbände, und es steht zu befürchten, dass mit der hier vorgeschlagenen
Schwächung der Landes- und Bundesinnungsverbände die derzeit noch vorhandene
Fachkompetenz verloren geht.
III. Fazit
Der SHT wendet sich vehement
gegen die von der Bundesregierung beabsichtigte Aushöhlung der
Handwerksordnung.
Der Gesetzentwurf bezweckt eine wirtschaftliche und soziale Demontage des
Handwerks. Hierzu zählt insbesondere die geplante Beschränkung des
Meisterbriefes auf nur noch 29 Gewerke, die von einem Gesellen unter den
unklaren Voraussetzungen des § 7 b Abs. 1 HwO-E bereits nach 10 Jahren
ausgeübt werden können, ferner der Wegfall sämtlicher Zugangsvoraussetzungen
der übrigen 65 Handwerke, die derzeit noch in der Anlage A der
Handwerksordnung aufgeführt sind, sowie die rigide Begrenzung der
Tätigkeitsbereiche, die einem Handwerksmeister vorbehalten bleiben.
Die Probleme des Arbeitsmarkts werden nicht gelöst, wenn die
Selbständigenquote erhöht wird.
Die angedachte Novellierung der Handwerksordnung wird keine Impulse für
neue Ausbildungsplätze geben, sondern bestehende vernichten.
Die Novellierung der Handwerksordnung dient der Regierung lediglich als
Beleg dafür, dass nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitslose von der Agenda 2010
betroffen sind, sondern auch die Wirtschaft mit Reformen leben muss.
Auch die Neufassung der Anlagen A und B, die Fixierung auf die
„Gefahrgeneigtheit“ als einziges Kriterium für das bestehen einer
subjektiven Berufszulassungsschranke im Handwerk, die Aushebelung des
Meisterbriefs durch die sog. „Gesellenregelungen“ sind in sich
widersprüchlich, werfen neue rechtliche Fragen auf und sind, wie der ZDH
zutreffend anmerkt, „mit heißer Nadel gestrickt“.
Der SHT fordert die Bundesregierung auf, im Dialog mit dem ZDH eine
modernisierte, europataugliche Handwerksordnung zu erarbeiten. Von den
Landesregierungen erwarten die Handwerker Sachsens, dass sie die
Weiterentwicklung des Handwerks konstruktiv unterstützen.
Stand: 25. Juni 2003
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