Presseinformation
Dresden, 19. November 2001
Hintergrund: Schwarzarbeit (im Handwerk)
Die vor allem im Wirtschaftsbereich
Handwerk verbreitete Schwarzarbeit ist Bestandteil der Schattenwirtschaft
und umfasst umgangssprachlich die unerlaubte (haupt- oder nebenberufliche)
gewerbliche Betätigung. Die Palette derartiger Tätigkeiten reicht von
Handwerksleistungen nach Feierabend (als vermeintliche
„Nachbarschaftshilfe“) bis hin zur organisierten hauptberuflichen
illegalen Erwerbstätigkeit unter Umgehung des Steuer-,
Sozialversicherungs-, Wettbewerbs- und Handwerksrechts. Gemeinsam ist den
Formen illegaler Beschäftigung, dass Auftraggeber Auftragnehmer
beschäftigen, ohne Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge für den
Arbeitnehmer an das Finanzamt abzuführen.
Laut Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit wird Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dabei
handelt nicht nur derjenige ordnungswidrig, der eine nicht angemeldete
Erwerbstätigkeit ausübt, sondern auch der jeweilige Auftraggeber. Gleichwohl
kann nicht jede Hilfeleistung von vornherein als Schwarzarbeit bezeichnet
werden. Dienst- oder Werkleistungen, die aus Gefälligkeit oder als
Nachbarschaftshilfe erbracht werden, gelten im Allgemeinen nicht als
Schwarzarbeit. Wer Schwarzarbeit leistet oder andere damit beauftragt, muss
mit einer Geldbuße bis zu 200.000.—DM rechnen.
Wer öffentlich handwerkliche Dienst- oder
Werkleistungen anbietet, ohne in die Handwerksrolle der Handwerkskammer
eingetragen zu sein, handelt ebenfalls ordnungswidrig und kann gemäß
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs mit einer Geldbuße bis
zu 50.000.—DM belangt werden. Dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks
(Handwerksordnung) zufolge kann die unerlaubte Ausübung eines Handwerks
(d.h. ohne Eintragung in die Handwerksrolle) mit einer Geldbuße von bis zu
20.000.—DM geahndet werden.
Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und/oder gegen das Gesetz zur Ordnung des Handwerks verfolgen
in Sachsen die Ordnungsämter der kreisfreien Städte bzw. die der
Landratsämter. Die Handwerksorganisationen (Handwerkskammern,
Innungsverbände und Kreishandwerkerschaften) unterstützen die Arbeit dieser
Behörden durch Anzeigen, Verdachtsmitteilungen u. dgl., sind selbst aber
nicht befugt, Strafen auszusprechen.
Darüber hinaus wirken die
Handwerksorganisationen im Kampf gegen Schwarzarbeit mit weiteren
Verfolgungsbehörden zusammen, darunter mit den Arbeits- und Hauptzollämtern
sowie mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Hauptproblem der Verfolgungsbehörden bleibt
die so genannte „gerichtsfeste Nachweisbarkeit“ von Schwarzarbeit-Delikten.
Pressekontakt:
Sächsischer Handwerkstag
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
Frank Wetzel,
Telefon: 0351/4640 510
E-Mail: frank.wetzel@handwerkstag-sachsen.de
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